Hierzu ist zu bemerken, dass die Appellatin 2 angab, sie habe im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit Adressen der (Club-) Bulletins eingeben müssen, was von der Appellantin im Übrigen bestätigt wird. Diese Namen der Mitglieder (des Clubs) sind auf dem Internet ersichtlich. Die Sammlung von Namen der (…) Mitglieder ist daher für alle Mitglieder (…) mit einem relativ geringen Aufwand möglich und kann somit nicht als Resultat einer bestimmten geistigen oder materiellen Tätigkeit bzw. als Arbeitsergebnis gelten. Eine derartige Adress-Sammlung ist nicht als solche verwertbar.