122 III 469, 117 II 199 sowie 131 III 384). Beim Arbeitsergebnis handelt es sich um das Resultat einer bestimmten geistigen oder materiellen Tätigkeit (Unlauterer Wettbewerb UWG, a.a.O., N 9.05). Nicht als Arbeitsergebnis gelten nach Pedrazzini „Kundenlisten oder Datensammlungen, es sei denn, dass sie sich als solche zur Verwertung eignen, wie Sammlungen von möglichen Adressaten für bestimmte Waren oder Leistungen, besonders solche, die eine Firma für die eigenen Zwecke hält)“ (Unlauterer Wettbewerb UWG, a.a.O., N 9.07). Ist das Arbeitsergebnis allgemein bekannt oder wird es frei angeboten, so fällt es nicht unter Art. 5 lit.