b) oder das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet (lit. c). Somit ist die unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen ohne immaterialgüterrechtlichen Schutz widerrechtlich, wenn sie insbesondere im Rahmen vertraglicher oder vertragsähnlicher Beziehungen anvertraut worden sind bzw. wenn sie ohne eigenen Aufwand schmarotzerisch übernommen werden (vgl. BGE 133 III 131 E. 4.5 S. 437 mit Hinweisen auf BGE 122 III 469, 117 II 199 sowie 131 III 384).