Kenntnisse, die im Rahmen einer vertraglichen Arbeitstätigkeit für Dritte erworben worden sind, dürfen grundsätzlich frei genutzt und weiter entwickelt werden (vgl. BGE 133 III 431). Es spielt keine Rolle, ob die Appellatin 2 die Adressen der von ihr angeschriebenen Kunden der Appellantin im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit bei der Appellantin zur Kenntnis nahm oder diese Kunden bereits aus ihrer früheren Zeit als Skipperin oder aus ihrem Bekanntenkreis kannte. Die Verwertung derartig erlangter Kenntnisse ist in beiden Fällen nicht unlauter. Das gestützt auf Art. 6 UWG beantragte Bewerbungsverbot (…) ist daher abzuweisen.