Demgegenüber ist glaubhaft, dass die von den Appellatinnen verwendeten Adressen aus dem direkten und indirekten Bekanntenkreis der Appellatin 2 sowie aus beruflichen und privaten Kontakten bzw. aus ihrer Berufserfahrung stammen und die Appellatin 2 im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit legal Kenntnis über gewisse Kundenadressen erhielt. Vorliegend ist sodann erstellt, dass kein Konkurrenzverbot vereinbart wurde.