Die Appellantin macht weder das Vorliegen eines Datendiebstahls noch das Kopieren von Daten vom passwortgeschützten Computer der Geschäftsführerin der Appellantin oder das Kopieren früherer Werbeaktionen der Appellantin und damit auch keine unrechtmässige Erlangung der Kenntnisse oder Auskundschaftung glaubhaft. Demgegenüber ist glaubhaft, dass die von den Appellatinnen verwendeten Adressen aus dem direkten und indirekten Bekanntenkreis der Appellatin 2 sowie aus beruflichen und privaten Kontakten bzw. aus ihrer Berufserfahrung stammen und die Appellatin 2 im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit legal Kenntnis über gewisse Kundenadressen erhielt.