Ein Geheimnis, von welchem nicht unrechtmässig erfahren wurde, darf verwertet oder Dritten mitgeteilt werden, ausser der Verwertende bzw. Mitteilende sei gesetzlich oder vertraglich zur Unterlassung verpflichtet. Kenntnisse, die im Rahmen einer vertraglichen Arbeitstätigkeit für Dritte erworben worden sind, dürfen damit grundsätzlich frei genutzt und weiter entwickelt werden (vgl. BGE 133 III 431; vgl. auch Baudenbacher, a.a.O. N 59 zu Art. 6 UWG).