Verschafft sich ein Arbeitnehmer nach Vertragsende Zugang zu geheimen Angaben, so ist Art. 6 UWG anwendbar. Das unbefugte Eindringen in ein Computernetzwerk mittels (aus dem Arbeitsverhältnis noch bekannten) Passwort zur Entnahme geheimer Daten fällt beispielsweise unter Art. 6 UWG, während die blosse Verletzung eines Konkurrenzverbots keine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt (Unlauterer Wettbewerb UWG, a.a.O., N 10.11). Ein Geheimnis, von welchem nicht unrechtmässig erfahren wurde, darf verwertet oder Dritten mitgeteilt werden, ausser der Verwertende bzw. Mitteilende sei gesetzlich oder vertraglich zur Unterlassung verpflichtet.