O., N 8.48). Eine ursprünglich rechtmässige Kenntnisnahme kann später zu einer unrechtmässigen und damit unlauteren Verwertung führen. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn ein Arbeitnehmer die im Rahmen des Vertrags erlangte Kenntnis nach Vertragsablauf (trotz Konkurrenzverbot) zum eigenen Nutzen verwertet. Diesfalls ist nicht Art. 6 UWG, sondern die Generalklausel anwendbar. Zu beachten ist sodann Art. 321a Abs. 4 OR, gemäss welchem die Verschwiegenheitspflicht den Vertrag überdauert. Verschafft sich ein Arbeitnehmer nach Vertragsende Zugang zu geheimen Angaben, so ist Art. 6 UWG anwendbar.