(Unlauterer Wettbewerb UWG, a.a.O., N 8.42) Geheim ist eine Tatsache, wenn sie als solche oder in ihrer Anwendung Aussenstehenden nicht bekannt ist (Unlauterer Wettbewerb UWG, a.a.O., N 8.43). Fabrikationsgeheimisse sind typische Objekte des Patentschutzes, denn darunter fällt jede Kenntnis, die bei der Herstellung von Gegenständen verwertet werden kann (Unlauterer Wettbewerb UWG, a.a.O., N 8.46 und 8.47). Jede Tatsache, die sich auf geschäftliche Zusammenhänge bezieht, kann sodann ein Geschäftsgeheimnis darstellen.