3. Verfügungsanspruch 3.1 Art. 6 UWG Nach Art. 6 UWG handelt insbesondere unlauter, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse verwertet oder anderen mitteilt, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat. „Ein Geheimnis liegt vor, wenn eine an sich geheimnisfähige Tatsache objektiv geheim ist und subjektiv vom Inhaber (sog. Geheimnisherrn) als geheim betrachtet und behandelt wird. Unbedingte Voraussetzung ist dazu, dass die Tatsache auch geheimfähig, d.h. dazu geeignet ist, geheim gehalten zu werden.“ (Unlauterer Wettbewerb UWG, a.a.