Auf vorsorgliche Massnahmen sind die Artikel 28c – 28f des Zivilgesetzbuches sinngemäss anwendbar (Art. 14 UWG). Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen hat die Gesuchstellerin nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen, dass eine unlautere Wettbewerbshandlung stattgefunden hat bzw. eine solche zu befürchten ist, mithin ein Verfügungsanspruch besteht (vgl. Unlauterer Wettbewerb UWG, a.a.O., N 15.13; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.