Die Verwertung derartig erlangter Kenntnisse ist in beiden Fällen nicht unlauter. Da die Appellantin weder den Datendiebstahl, das Kopieren der Daten von einem passwortgeschützten Computer noch das Vorliegen eines Arbeitsergebnisses bzw. ein unlauteres Verhalten der Appellatinnen und damit keinen Verfügungsanspruch glaubhaft machen konnte, ist das Gesuch um Erlass eines Bewerbungsverbots als vorsorgliche Massnahme abzuweisen. Redaktionelle Vorbemerkungen: