Regeste: - Art. 2, 5 und 6 i.V.m. Art. 14 UWG, unlauterer Wettbewerb - Soweit die Appellatinnen Kenntnisse und Kundenbeziehungen genutzt haben sollten, die sie dank der Zusammenarbeit mit der Appellantin aufbauen konnten, mag ihr Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsmoral möglicherweise problematisch erscheinen. Kenntnisse, die im Rahmen einer vertraglichen Arbeitstätigkeit für Dritte erworben worden sind, dürfen jedoch grundsätzlich frei genutzt und weiter entwickelt werden (vgl. BGE 133 III 431).