Es ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Datenbeschaffung bei den direkt betroffenen Personen zu bejahen ist. Die Einholung von Einzelbewilligungen für Register nach 1900 behindert die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Genealogen nicht unverhältnismässig. Der angefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen und die Verfügung des ZBD (…) nur insoweit aufzuheben als in deren Ziffer 5.2 eine Fr. 230.00 übersteigende Gebühr erhoben wird. Soweit weitergehend ist die Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung abzuweisen. Hinweis: Der Entscheid ist nicht rechtskräftig.