4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es unmöglich ist, Daten von vor 1900 verstorbenen Personen bei diesen direkt zu beschaffen. Dementsprechend hat der Appellant Anspruch auf die Erteilung einer Dauerbewilligung für die Bekanntgabe von Personendaten von vor 1900 verstorbenen Personen. Da die Registereinträge von nach 1900 verstorbenen Personen auch Angaben über noch lebende Personen enthalten, hat der Appellant keinen Anspruch auf Erteilung einer Dauerbewilligung, sondern es kann ihm zugemutet werden, jeweils um eine Einzelbewilligung nachzusuchen.