Es müssten beispielsweise nicht 150 Einzelbewilligungen für 150 Nachkommen eingeholt werden. Die Einholung von Einzelbewilligungen in Bezug auf Daten von lebenden Personen kann dem Appellanten sodann zugemutet werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung behindert die Einholung von Einzelbewilligungen die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit als Berufsgenealoge nicht unverhältnismässig (BGE 5A.13/2001), weshalb eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) zu verneinen ist.