Dem Appellanten steht es frei, für jeden Auftrag betreffend Daten über lebende Personen um eine Einzelbewilligung nachzusuchen. Diese Einzelbewilligung ist zu erteilen, sofern im konkreten Einzelfall die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Datenbeschaffung bei lebenden Personen nachgewiesen ist. Eine Unzumutbarkeit ist bei einem umfangreichen Forschungsauftrag eher zu bejahen als bei einer kleineren Erbennachforschung. Dementsprechend spielt der Forschungsauftrag bei der Güterabwägung im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit der Datenbeschaffung der Personendaten bei den direkt betroffenen Personen sehr wohl eine Rolle.