Es obliegt dem Appellanten zu beweisen, dass die Beschaffung der Personendaten bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist. Forschende geniessen diesbezüglich gegenüber Privaten keine Vorzugsbehandlung (vgl. Art. 59 und Art. 60 ZStV). Das Subsidiaritätsprinzip ist insbesondere auch im Falle von (selbständigen oder unselbständigen) Forschungsprojekten zu wahren.