Der Appellant legt sodann nicht dar, wofür er die neuerliche Bewilligung genau benötigt. Er bringt lediglich vor, sie sei zu genealogischen Forschungszwecken zu erteilen. Dass ein konkreter Auftrag bestehen oder er an einem neuen Buch oder einer wissenschaftlichen Arbeit arbeiten würde, welche eine Auskunftserteilung ohne Beschränkung auf bestimmte Familien rechtfertigen würde, wird nicht vorgebracht. Der Appellant erwähnt einzig einige Forschungsprojekte betreffend Familie Z(…). Diese Personen sind lange vor 1900 verstorben, weshalb eine Familienforschung mit der erteilten Bewilligung bis 1900 problemlos möglich ist.