Eine derartige Auskunftserteilung ist mit einer Einsicht in die Zivilstandsregister vergleichbar, weshalb auch hierfür die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit erfüllt sein müssen. Festzuhalten ist sodann, dass im Zivilstandsregister ohnehin weder Angaben über Telefonnummern noch e-mail-Adressen enthalten sind (vgl. Art. 8 ZStV), womit eine diesbezügliche Auskunftserteilung von Vornherein ausser Betracht fällt. Rudimentäre Angaben über die Identität von betroffenen Personen können im Allgemeinen auch anderweitig beschafft werden.