Der dadurch allenfalls entstehende Mehraufwand für den Appellanten erscheint angesichts der im Zivilstandsregister enthaltenen sensiblen Daten nicht unverhältnismässig (BGE 5A.13/2001). Dementsprechend fällt die Erteilung einer Dauerbewilligung für Daten von nach dem Jahr 1900 verstorbenen Personen ausser Betracht und das Gesuch ist insoweit abzuweisen.