Für die Einsicht in Daten von nach dem Jahr 1900 Verstorbenen kann keine generelle Bewilligung erteilt werden, da in den fraglichen Registern auch Daten von lebenden Personen enthalten sind, deren Persönlichkeit zu schützen ist. Zwar ist die Datenerhebung bei den direkt Betroffenen bei nach dem Jahr 1900 Verstorbenen ebenfalls nicht mehr möglich, doch kann dem Appellanten zugemutet werden, für diese Fälle um Einzelbewilligungen nachzusuchen. Der dadurch allenfalls entstehende Mehraufwand für den Appellanten erscheint angesichts der im Zivilstandsregister enthaltenen sensiblen Daten nicht unverhältnismässig (BGE 5A.13/2001).