Einsicht nehmen können, dem Forschenden ein Recht auf Einsichtnahme in über 120 Jahre alte Register bei den Zivilstandsämtern einräumen. Die beiden Bestimmungen sind so auszulegen, dass der Kanton dafür zu sorgen hat, dass Register, die nicht mehr im Besitz der Zivilstandsämter sind, sicher aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrung durch den Kanton erfolgt im Staatsarchiv.