In Bezug auf die Einsicht in Personendaten von vor mehr als 120 Jahren Verstorbenen ist zu erwähnen, dass weder Art. 92 Abs. 4 ZStV, welcher besagt, dass die Kantone dafür sorgen, dass die Zivilstandsämter im Besitz der Originale oder lesbaren Kopien auf Mikrofilmen oder elektronischen Datenträgern der seit wenigstens 120 Jahren für ihren Kreis geführten Zivilstandsregister sind, noch Art. 92 Abs. 5 ZStV, wonach die Kantone sicher stellen müssen, dass die Originale der Zivilstandsregister, die nicht mehr im Besitz der Zivilstandsämter sind, bis mindestens auf das Jahr 1850 zurück an einem geeigneten Ort sicher aufbewahrt werden und Interessierte schonend darin