Die Vorinstanz heilte die fehlende Begründung des ZBD, indem sie vom Appellanten eine Stellungnahme zur Vernehmlassung (…) sowie zur Duplik (...) einholte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, weshalb die durch den ZBD begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geheilt wurde. Indem die Vorinstanz sich zur fehlenden Begründung in der Bewilligung des ZBD und der Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs geäussert und die Beschwerde soweit weitergehend abgewiesen hat, hat sie sich mit dem Eventualantrag des Appellanten, wonach die beantragte Bewilligung eventualiter mit einer rechtsmittelfähigen Begründung abzulehnen sei (…), sehr wohl auseinandergesetzt.