Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (ZBD) hat dem Appellanten entgegen dessen Auffassung nicht eine völlig andere als die beantragte Bewilligung erteilt, sondern der beantragten Bewilligung nicht in vollem Umfange entsprochen und diese (gleich wie die bisher vom ZBD an den Appellanten ausgestellten Bewilligungen) auf die Zeit bis ca. 1900 beschränkt. Es ist einzig festzuhalten, dass der ZBD unter diesen Umständen nicht von einer Gutheissung des Gesuchs hätte sprechen dürfen und ihre Verfügung hätte begründen müssen. Die Vorinstanz heilte die fehlende Begründung des ZBD, indem sie vom Appellanten eine Stellungnahme zur Vernehmlassung (…) sowie zur Duplik (...) einholte.