(…) Damit beantragte der Appellant die Erteilung einer Bewilligung zur Auskunft über Personendaten von verstorbenen Personen sowie beschränkt auf die für die Kontaktaufnahme nötigen Daten auch in Bezug auf lebende Personen. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (ZBD) hat dem Appellanten entgegen dessen Auffassung nicht eine völlig andere als die beantragte Bewilligung erteilt, sondern der beantragten Bewilligung nicht in vollem Umfange entsprochen und diese (gleich wie die bisher vom ZBD an den Appellanten ausgestellten Bewilligungen) auf die Zeit bis ca. 1900 beschränkt.