Der Umfang der erteilten Bewilligung darf entgegen der Auffassung des Appellanten geringer sein als der beantragte Umfang. Mit (…) Schreiben vom 3. April 2008 beantragte der Appellant die Erteilung einer Bewilligung (…), die gleichlautend wie diejenige des Kantons Aargau sein solle, und zwar mit der längst möglichen Gültigkeitsdauer (…). (…) Damit beantragte der Appellant die Erteilung einer Bewilligung zur Auskunft über Personendaten von verstorbenen Personen sowie beschränkt auf die für die Kontaktaufnahme nötigen Daten auch in Bezug auf lebende Personen.