unter www.ejpd.admin.ch). Dementsprechend ist die Dauerbewilligung für die Einsicht in Registereinträge bis 1900 (wie in der Verfügung des ZBD enthalten) mit der Auflage zu versehen, dass die Forschenden Stillschweigen zu bewahren haben in Bezug auf Wahrnehmungen bei der Registereinsicht, die der Öffentlichkeit nicht bekannt sind und an deren Geheimhaltung Beteiligte oder Angehörige ein Interesse haben könnten. Die Bewilligung ist wie beantragt auf ein Jahr zu befristen.