Diese Dauerbewilligung ist mit präzisen, datenschutzrechtlichen Auflagen zu verbinden und entbindet den Forscher nicht von der Pflicht, bei jeder Konsultation der Zivilstandsregister seine Identität nachzuweisen und eine Vollmacht der Auftraggeber sowie die kantonale Bewilligung vorzuweisen. Eine zeitliche Befristung der Bewilligung drängt sich sodann auf (vgl. hierzu Oliver Waespi, Merkblatt aus der Praxis des EAZW; Personenbezogene Forschung und Datenschutz, Ziff. 3.2.3, ZZW 2000/5, S. 142 ff.; unter www.ejpd.admin.ch).