Bei den Registereinträgen vor 1900 handelt es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit ausschliesslich um Daten verstorbener Personen. Dementsprechend ist dem Appellanten in Bezug auf diese Daten der verstorbenen Personen ohne weiteres eine Dauerbewilligung zu erteilen. Diese Dauerbewilligung ist mit präzisen, datenschutzrechtlichen Auflagen zu verbinden und entbindet den Forscher nicht von der Pflicht, bei jeder Konsultation der Zivilstandsregister seine Identität nachzuweisen und eine Vollmacht der Auftraggeber sowie die kantonale Bewilligung vorzuweisen.