3.2.2 Verstorbene Die Zivilstandsverordnung befasst sich nicht explizit mit der Bekanntgabe von Personenstandsdaten von Verstorbenen. Da Verstorbene wie erwähnt keinen Persönlichkeitsschutz geniessen und die Beschaffung der Daten direkt bei den Verstorbenen nicht möglich ist, ist es ohne weiteres zulässig, Berufsgenealogen, welche regelmässig im Auftrag Dritter (und damit nicht über ihre eigene Familie) Familienforschung betreiben und deren fachliche Qualifikation nachweislich besteht, eine Bewilligung für die Einsicht in Zivilstandsregister betreffend verstorbenen Personen zu erteilen.