Die aargauische Verfügung, die wie erwähnt ohnehin eine unzulässige Delegation beinhaltet, ist für die bernischen Behörden und insbesondere für den Appellationshof nicht bindend. Dasselbe gilt für Bewilligungen aus anderen Kantonen. Der Appellationshof ist einzig an die gesetzlichen Grundlagen gebunden. Damit wird die Rechtssicherheit in keiner Weise beeinträchtigt.