Indem das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau die Entscheidung über den Umfang der bekannt zu gebenden Daten über lebende Personen implizit ins Ermessen des Zivilstandsamtes legt, delegiert es die der Aufsichtsbehörde zustehende Befugnis zur Bekanntgabe von Personendaten widerrechtlich, da wie erwähnt eine Delegationsnorm fehlt. Immerhin ist aus der aargauischen Verfügung, die nicht begründet ist, wohl implizit zu entnehmen, dass die Beschaffung von Personendaten zur Kontaktaufnahme mit lebenden Personen als unmöglich bzw. unzumutbar angesehen wurde.