Die Verfügung führt jedoch nicht näher aus, welche Personendaten zur Kontaktaufnahme notwendigerweise bekannt gegeben werden müssen. Indem das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau die Entscheidung über den Umfang der bekannt zu gebenden Daten über lebende Personen implizit ins Ermessen des Zivilstandsamtes legt, delegiert es die der Aufsichtsbehörde zustehende Befugnis zur Bekanntgabe von Personendaten widerrechtlich, da wie erwähnt eine Delegationsnorm fehlt.