Gemäss der vom Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau erteilten Bewilligung vom 8. Juni 2006 ist dem Appellanten über lebende Personen im Kanton Aargau nur insoweit Auskunft zu erteilen, als dies zur Kontaktaufnahme mit den lebenden Personen nötig ist (…). Die Verfügung führt jedoch nicht näher aus, welche Personendaten zur Kontaktaufnahme notwendigerweise bekannt gegeben werden müssen.