3.2 Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit 3.2.1 Die Prüfung der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Beschaffung der Daten bei den direkt betroffenen Personen hat gemäss Art. 60 ZStV durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Eine Delegation der Prüfung der Zumutbarkeit und Unmöglichkeit an das zuständige Zivilstandsamt ist bundesrechtlich nicht vorgesehen, weshalb sie ausgeschlossen ist. Gemäss der vom Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau erteilten Bewilligung vom 8. Juni 2006 ist dem Appellanten über lebende Personen im Kanton Aargau nur insoweit Auskunft zu erteilen, als dies zur Kontaktaufnahme mit den lebenden Personen nötig ist (…).