3. Recht auf Bekanntgabe von Personendaten 3.1 Qualifikation des Forschenden Da der Appellant, welcher ein Büro für Genealogie (…) führt, im Kanton Bern bereits mehrfach eine Bewilligung zur Einsichtnahme in die Bürgerregister der bernischen Gemeinden bis ca. 1900 zum Zweck der genealogischen Forschung erhalten hat (…) und zudem (…) insbesondere ein Buch über die Genealogie der Familie (…) geschrieben hat (…), ist die erste Voraussetzung für die Bewilligungserteilung, nämlich die fachliche Qualifikation des Appellanten als Forscher zu bejahen.