Es kann auch eine Einzelbewilligung erteilt werden. Bei verstorbenen Personen gilt es sodann die Interessen von nahen Angehörigen zu berücksichtigen, die sich auf ihre eigenen Persönlichkeitsrechte sowie auf ihre Pietätsgefühle und die innere Verbundenheit mit den Verstorbenen berufen können (BGE 127 I 162; 104 I 236). Den Interessen der Angehörigen ist mit entsprechenden Auflagen Rechnung zu tragen. 2. (…)