Da die Beschaffung von Daten bei verstorbenen Personen nicht möglich ist, hat die Aufsichtsbehörde die Bekanntgabe der Personendaten der Verstorbenen an Forschende zum Zweck der wissenschaftlichen, nicht personenbezogenen bzw. zum Weck der personenbezogenen Forschung, namentlich der Familienforschung zu bewilligen. Dies hat aber nicht notwendigerweise in Form einer Dauerbewilligung zu erfolgen (vgl. BGE 5A.13/2001). Es kann auch eine Einzelbewilligung erteilt werden.