Erfolgt die Einsichtnahme ins Zivilstandsregister zum Zwecke der Erforschung der eigenen Familie, so besteht eine erhöhte Gefahr des Datenmissbrauchs (vgl. Oliver Waespi, Merkblatt aus der Praxis des EAZW; Personenbezogene Forschung und Datenschutz, Ziff. 3.2.1, ZZW 2000/5, S. 142 ff.; unter www.ejpd.admin.ch). Nach der zutreffenden Auffassung von Oliver Waespi kann Forschern, die ihre eigene Familie erforschen wollen, deshalb keine Dauerbewilligung, sondern nur eine Einzelbewilligung, erteilt werden (vgl. Oliver Waespi, Merkblatt aus der Praxis des EAZW; Personenbezogene Forschung und Datenschutz, Ziff. 3.2.3, ZZW 2000/5, S. 142 ff.