Auch die Frage der Befristung ist mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit sowie in Beachtung der datenschutzrechtlichen Grundsätze zu beantworten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2007, Verfahren 22876U). Im Falle der Bekanntgabe von Personendaten erlässt die Behörde zum Schutz der eingetragenen Personen und deren Angehörigen sodann datenschutzrechtliche Auflagen, welche entsprechend den konkreten Erfordernissen zu ergänzen sind (BGE 5A.13/2001). Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise die Einsichtnahme in Zivilstandsregister schriftlich bewilligen, wenn eine Bekanntgabe in der Form von Art. 47 ZStV offensichtlich nicht zumutbar ist.