d DSG), doch sind dessen allgemeine Grundsätze gleichwohl zu beachten (BGE 5A.13/2001). Registrierte Daten dürfen damit nur insoweit eingesehen werden, als die Persönlichkeit und die Grundrechte der eingetragenen Personen und ihrer Angehörigen gewahrt sind (BGE 5A.13/2001). Auch die Frage der Befristung ist mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit sowie in Beachtung der datenschutzrechtlichen Grundsätze zu beantworten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2007, Verfahren 22876U).