Die Bestimmung des sachlichen und zeitlichen Umfangs einer Bewilligung liegt damit im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Dabei hat sich die Bewilligungsbehörde vom Gewicht des durch die Bewilligungspflicht ausgewiesenen öffentlichen Interesses leiten zu lassen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2007, Verfahren 22876U). Das Datenschutzgesetz ist zwar auf öffentliche Register des Privatverkehrs nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 lit. d DSG), doch sind dessen allgemeine Grundsätze gleichwohl zu beachten (BGE 5A.13/2001).