Art. 60 ZStV enthält keine Regelung des sachlichen und zeitlichen Umfangs der Bewilligung, doch betrifft er sowohl die Einsicht in die bisherigen Register, die bis 31. Dezember 2004 geschlossen wurden, als auch die Einsicht in das am 1. Juli 2004 in Betrieb genommene elektronische vom Bund geführte Zentralregister „Infostar“ (Art. 92 Abs. 1 ZStV). Die Bestimmung des sachlichen und zeitlichen Umfangs einer Bewilligung liegt damit im Ermessen der Aufsichtsbehörde.