a) und zum Zweck der personenbezogenen Forschung, namentlich der Familienforschung (lit. b). Dementsprechend ist die Bekanntgabe von Personendaten an Forschende durch die Aufsichtsbehörde (und nicht etwa durch das Zivilstandsamt) zu bewilligen, wenn die Beschaffung von Daten bei den direkt Betroffenen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist. Es handelt sich dabei nicht um eine Kann-Vorschrift, doch gilt das Subsidiaritätsprinzip (BGE 5A.13/2001; Heussler in Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 3. Auflage, Basel/Genf/München 2000, N 2 zu Art.