59 ZStV bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist. Sodann bewilligt die Aufsichtsbehörde – mithin seit dem 1. Januar 2009 die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (Art. 17 Abs. 3 EG ZGB) - nach Art. 60 ZStV (in der Fassung vom 28. April 2004) die Bekanntgabe von Personendaten an Forschende, sofern die Beschaffung der Daten bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist, zum Zweck der wissenschaftlichen, nicht personenbezogenen Forschung (lit. a) und zum Zweck der personenbezogenen Forschung, namentlich der Familienforschung (lit.