II. (….) III. 1. Voraussetzungen der Bekanntgabe Gemäss Art. 43a Abs. 1 ZGB (in Kraft seit 1. Juli 2004) sorgt der Bundesrat auf dem Gebiet der Beurkundung des Personenstandes für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden. Er regelt die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse nachweisen können (Art. 43a Abs. 2 ZGB). Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personenstandsdaten gemäss Art. 59 ZStV bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.