Das Weiterziehungsverfahren richtet sich – unter Vorbehalt einiger Besonderheiten, die sich aus dem EG ZGB ergeben - grundsätzlich nach der ZPO und wird als Appellation im ordentlichen Verfahren behandelt, welcher die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 10 Abs. 1 EG ZGB sowie Kreisschreiben Nr. 23 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2005, Art. 336a Abs. 1 ZPO e contrario). Analog Art. 23a EG ZGB ist das Weiterziehungsverfahren schriftlich. Die eingereichte Beschwerde wird als Weiterziehung entgegengenommen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Weiterziehung ist einzutreten. 7. (…)